gesetzliche Grundlage: § 27 und 41 i.V.m. §§ 30, 31, 35 SGB VIII
Nachgedacht:
„Die Kinder von heute sind Tyrannen. Sie widersprechen Ihren Eltern, kleckern mit dem Essen und ärgern ihre Lehrer.“
( Sokrates 469 – 399 v. Chr.)
Die ambulante, sozialpädagogische
Einzelfallhilfe ist ein individuelles, für den Einzelfall entwickeltes Hilfeangebot. Sie schafft eine dem Bedarf entsprechende Hilfe, die auch flexibel den Entwicklungs- und Entscheidungsprozessen
der Klienten und der anderen Beteiligten angepasst werden kann. Die sozialpädagogische Einzelfallhilfe hat ihren Fokus sowohl auf einer akuten Problemlösung, aber auch auf eine längerfristige
Begleitung und Betreuung.
Einzelfallhilfe soll vorhandene Ressourcen stärken, neue entwickeln und entstehen lassen.
Dabei wird das (soziale) Umfeld des Klienten mit einbezogen. Die sozialpädagogische Einzelfallhilfe bezieht auch „aufsuchende“ Arbeit und „niederschwellige“ Angebote mit ein, außerdem kann sie eine
sinnvolle, ergänzende und erweiternde Hilfeform sein, z.B. bei KlientInnen, die bereits in teil- oder vollstationären Einrichtungen untergebracht sind, oder andere Formen der Jugendhilfe
erfahren.
Im Hilfeplanverfahren werden Ziele, Arbeitsaufträge und der daraus resultierende Betreuungsumfang festgestellt und vereinbart.Kostenträger sind in der Regel die zuständigen Jugendämter.
Generelle Ziele:
Weitere Ziele: